Zweite Krankheit: Wann der Lohn entfällt

Wer krank wird, ist zunächst abgesichert. Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen den Lohn weiter, danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld. Problematisch wird es jedoch, wenn nach einer Krankheit eine weitere Arbeitsunfähigkeit auftritt. Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass dann automatisch erneut ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Genau hier liegt der Irrtum. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern – selbst bei einer zweiten, andersartigen Erkrankung. Entscheidend sind Fristen, der medizinische Verlauf und der Nachweis der zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit.

Zweite Krankheit: Wann der Lohn entfällt
Zweite Krankheit: Wann der Lohn entfällt

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber muss maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten.
  • Bei derselben Krankheit werden Fehlzeiten zusammengerechnet.
  • Ein neuer Anspruch entsteht nur nach sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten Erkrankung.
  • Bei unterschiedlichen Krankheiten ist eine nachweisbare Arbeitsfähigkeit dazwischen zwingend erforderlich.
  • Die Beweislast für die Genesung liegt beim Arbeitnehmer.

Darf der Arbeitgeber bei einer zweiten Krankheit den Lohn verweigern?

Ja. Wenn zwischen zwei Erkrankungen keine nachweisbare Arbeitsfähigkeit bestand oder es sich rechtlich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handelt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.

Neue Krankschreibung bei derselben Krankheit

Wird ein Arbeitnehmer wiederholt wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig, spricht man von einer Fortsetzungserkrankung. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die krankheitsbedingten Ausfallzeiten zusammenrechnen. Die Entgeltfortzahlung ist insgesamt auf sechs Wochen begrenzt. Ein erneuter Anspruch entsteht nicht automatisch. Viele Betroffene übersehen, dass selbst mehrere Krankschreibungen nichts an dieser Grenze ändern. Entscheidend ist die zugrunde liegende Erkrankung. Erst wenn bestimmte Fristen eingehalten werden, lebt der Anspruch wieder auf. Ohne diese Fristen greift das Krankengeld der Krankenkasse. Für Arbeitnehmer kann das deutliche finanzielle Einbußen bedeuten.

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Wann nach sechs Monaten wieder Anspruch besteht

Der Gesetzgeber sieht zwei klare Ausnahmen vor. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht neu, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Alternativ reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate wegen dieser Erkrankung nicht arbeitsunfähig war. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen zahlen. Das gilt sogar dann, wenn dieselbe Grunderkrankung wieder auftritt. Wichtig ist die lückenlose Dokumentation der gesundheitsfreien Zeit. Ohne Nachweise kann der Anspruch scheitern. Arbeitnehmer sollten daher ärztliche Unterlagen sorgfältig aufbewahren.

Unterschiedliche Erkrankungen und ihre rechtliche Bewertung

Folgt auf eine Krankheit eine andere, kommt es auf einen entscheidenden Punkt an. Es muss zwischen beiden Erkrankungen eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Schon ein kurzer Zeitraum kann ausreichen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Phase belegbar ist. Gehen die Krankheiten nahtlos ineinander über, darf der Arbeitgeber die Zeiträume zusammenrechnen. In diesem Fall entsteht kein neuer Anspruch. Die Diagnose allein reicht nicht aus. Maßgeblich ist der medizinische Zustand des Arbeitnehmers. Das sorgt häufig für Streit zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.

Kein neuer Anspruch bei laufender Arbeitsunfähigkeit

Tritt eine weitere Erkrankung auf, während die erste Krankschreibung noch besteht, liegt kein neuer Anspruch vor. Rechtlich handelt es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Entgeltfortzahlung bleibt auf maximal 42 Kalendertage begrenzt. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Diagnosen attestiert wurden. Für Arbeitnehmer ist das oft überraschend. Viele erwarten eine getrennte Betrachtung der Krankheiten. Das Gesetz sieht dies jedoch ausdrücklich nicht vor. Die Folge ist der direkte Übergang ins Krankengeld.

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Beweislast und wichtige Gerichtsurteile

Die Beweislast liegt klar beim Arbeitnehmer. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Beschäftigte müssen nachweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit beendet war, bevor die zweite begann. Eine neue Krankschreibung genügt nicht. Ärzte müssen ausdrücklich die vollständige Genesung dokumentieren. In einem Fall einer Altenpflegerin folgten die Gerichte dieser strengen Linie nicht, da der Nachweis fehlte (BAG, Az.: 5 AZR 505/18). Ähnlich entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bei zwei klar unterschiedlichen Diagnosen. Ohne belegte Arbeitsfähigkeit dazwischen entfällt der Anspruch erneut.

Übersicht: Wann zahlt der Arbeitgeber, wann nicht?

Situation Anspruch auf Lohnfortzahlung
Gleiche Krankheit ohne Frist Nein
Gleiche Krankheit nach 6 Monaten ohne AU Ja
Andere Krankheit mit nachweisbarer Arbeitsfähigkeit Ja
Nahtloser Krankheitswechsel Nein
Zweite Krankheit während bestehender AU Nein

Fazit

Eine zweite Krankschreibung bedeutet nicht automatisch neue sechs Wochen Lohn. Entscheidend sind Fristen, der medizinische Verlauf und belastbare Nachweise. Ohne dokumentierte Arbeitsfähigkeit darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig ärztliche Bestätigungen sichert, vermeidet finanzielle Nachteile. Gerade bei mehreren Erkrankungen lohnt sich ein genauer Blick ins Gesetz.

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